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BGH, 25.03.1970 - IX ZR 50/67 |
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- BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67
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Auszug aus BGH, 25.03.1970 - IX ZR 50/67
Die für die Abgrenzung dieses Personenkreises ins Gewicht fallenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - dargelegt.
- BGH, 26.11.1970 - IX ZR 94/68
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Der Bundesgerichtshof (RzW 1968, 121 Nr. 13 und Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67 -) hat allerdings der Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und dem ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Sinngehalt entnommen, daß nunmehr dann, wenn eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden ist, diese nach §§ 28 ff BEG auszugleichen sind; das gilt ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verfolgte auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG stützen kann oder nicht.Die vom Bundesgerichtshof (RzW 1968, 121 Nr. 13 und Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67 -) aufgezeigte weitergehende Bedeutung der Vorschrift für die Ansprüche, die bis zum Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht unanfechtbar abgelehnt worden waren, hat den Gesetzgeber nicht bewogen, eine Regelung der Gesundheitsschäden, die aus Freiheitsentziehungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erwachsen sind, in Art. 1 und III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 BEG-SchlußG aufzunehmen.
- BGH, 17.12.1970 - IX ZR 172/68
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Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 353 Nr. 7 und 511 Nr. 15; 1966, 214 Nr. 12; 1967, 72 Nr. 15; 1968, 121 Nr. 13; 1969, 195 Nr. 25; Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67). - BGH, 04.06.1970 - IX ZR 291/67
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Das hat der Bundesgerichtshof in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZR 50/67 vom 23. März 1970 näher begründet.
- BGH, 11.05.1970 - IX ZB 708/68
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Die Entscheidung kann auf diesem Mangel beruhen, da das Ausweichen vor einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag (BGH Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67). - BGH, 11.05.1970 - IX ZB 273/68
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Das gilt nach dem Urteil des Senats vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67 - auch für das Ausweichen vor einer nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG dem nationalsozialistischen Verfolger zuzurechnenden Freiheitsentziehung durch einen nichtdeutschen Gewalthaber. - LG Frankenthal, 06.05.1971 - 6 O (WG) 1114/67 Gilt eine von Rumänien verhängte Freiheitsentziehung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme und gilt die Flucht vor einer solchen von Rumänien vorgenommenen Freiheitsentziehung als Flucht vor einer nationalsozialistischen deutschen Maßnahme (vergleiche BGH 1970-03-25 IX ZR 50/67 = RzW 1970, 542-543), so muß auch die bloße Furcht vor einer derartigen durch Rumänien verhängten Freiheitsentziehung als Furcht vor einer nationalsozialistischen deutschen Maßnahme und nicht nur als Furcht vor einem nach dem BEG unbeachtlichen rumänischen Gewaltakt angesehen werden.